Im Gegensatz zu den steuerrechtlichen Vorschriften und US-GAAP-Bestimmungen werden nach IAS/IFRS keine wertmäßigen Kriterien für das Vorliegen eines Finanzierungsleasing-Vertrags definiert. Die Klassifizierung nach IAS 17.08 - 17.09 in finance-lease und operating-lease erfolgt immer ausschließlich nach wirtschaftlichen Gehalt. Für finance-lease erfolgt die Zurechnung des Leasinggegenstandes immer zum Leasingnehmer. Dementsprechend sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Leasinggegenstand immer auch für bilanzanalytische Zwecke in der richtigen Bilanz ausgewiesen sein und es sollten keine Bereinigungsmaßnahmen erforderlich sein. Im HGB sollten vergleichbare Angaben im Anhang zu „sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ für bilanzielle Zwecke genutzt werden und dementsprechende Vergleichbarkeit gewährleisten.

