Die Konzernbilanzierung, präziser: die Erstellung von Konzernbilanz und von Konzern-G & V, konkretisiert sich in der Addierung der Bilanzen sowie G & Vs all jener Unternehmen, welche dem sog. Konsolidierungskreis angehören, zu sog. Summenkalkülen (Summen-Bilanz und Summen-G & V) und der anschließenden Konsolidierung. Gemäß dem Konsolidierungskreis nach § 247 Abs. 1 HGB sind in „[…] den Konzernabschluß […] das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einzubeziehen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den §§ 248ff. unterbleibt.“

