Es ist nahe liegend, dass die in § 239 Z9 öHGB verlangte Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Produktgruppen und Absatzgebieten zu wenig Aufschluss über Absatzrisiken bzw. Risiken aufgrund des Kundengefüges zu geben vermag. In Anbetracht dessen erscheint es wichtig, mit zusätzlichen Informationen die Umsatzstruktur zu erhellen, vor allem offen zu legen, wie die Kundenstruktur bzw. das Kundenverhalten in der jüngeren Vergangenheit geartet gewesen ist. Am relevantesten erscheinen Informationen über folgende Faktoren:

