Im Folgenden wird der § 243 öHGB so wiedergegeben, wie er bis zum Jahresende 2004 galt:
(1) „Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf: