Im Gegensatz zu früher ist die G & V seit dem Inkrafttreten des „neuen“ Bilanzrechtes (RLG bzw. geltendes HGB) in Staffelform darzustellen. Die Gliederung der G & V kann alternativ aufgrund
des Gesamtkostenverfahrens (§ 231 Abs. 2) oderdes Umsatzkostenverfahrens (§ 231 Abs. 3)
