Ist der Absender zugleich der Empfänger
(Beispiel: Möbelumzug von A-Stadt nach B), so sind die Rechtsbeziehungen im Frachtgeschäft relativ einfach. Es treten nur zwei Personen auf, zwischen denen der Frachtvertrag besteht. Dieser beinhaltet den Transport der Güter von einem bezeichneten Ort zu einem anderen und ist seinem Wesen nach Werkvertrag, weshalb auch die Bestimmungen der §§ 1165ff ABGB subsidiär anzuwenden sind. Ist aber der Empfänger vom Absender verschieden (typischer Fall: Versendungskauf, vgl auch Fall 43, o Kap 34), so ist das entstehende Dreiecksverhältnis durch folgende Rechtsbeziehungen charakterisiert. Zwischen Absender und Empfänger besteht der Kaufvertrag, zwischen Absender und Frachtführer der Frachtvertrag. Zwischen Frachtführer und Empfänger wurde unmittelbar kein Vertrag geschlossen.