§ 347 UGB bestimmt den Sorgfaltsstandard, der im Unternehmensrecht für Haftungszwecke maßgeblich ist. Diese Formulierung eines speziellen (hier: unternehmerischen) Sorgfaltsstandards ist an sich nichts Besonderes, wird doch auch ansonsten im bürgerlichen Recht die Fahrlässigkeit objektivierend nach Verkehrskreisen, Berufsgruppen etc beurteilt. Umgekehrt ist auch innerhalb des Unternehmensrechts die Differenzierung nach spezielleren Verkehrskreisen durch § 347 nicht ausgeschlossen; indirekt kann man auf diese Weise unter Umständen auch zu Differenzierungen zwischen Großunternehmen und Kleinunternehmen kommen. Berufsspezifische Differenzierungen spricht das UGB selbst in § 429 an (betreffend den Frachtführer), vgl ferner § 84 AktG, § 25 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters).