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Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG

Lindmayr1. AuflOktober 2006

477
AUSZUG

Freizeitgewährung

§ 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

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