Als Ausfluss des Arbeitnehmerschutzgedankens sieht das Arbeitsruhegesetz (ARG) vor, dass an gesetzlichen (und kollektivvertraglich festgelegten) Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bzw. zur Verrichtung bestimmter Tätigkeit darf diese Feiertagsruhe durchbrochen werden. Ein Arbeitnehmer, der an einem Feiertag nicht gearbeitet hat, behält dennoch seinen Entgeltanspruch; hat er zulässigerweise Dienst geleistet, hat er überdies Anspruch auf Entgelt für die am Feiertag geleistete Arbeit. Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Weiterzahlung des Entgelts fällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsentgelt auch in die Kategorie „Entgelt ohne Arbeit“.

