Was bedeutet eine Berechnung nach dem Bezugsprinzip?
Gemäß § 8 Abs 1 AngG behält ein Angestellter, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, „seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen“.

