Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Ein Unfall ist der Eintritt einer Gesundheitsschädigung oder des Todes infolge eines plötzlichen, zeitlich und örtlich eng umgrenzten, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Ereignisses. Ob die Gesundheitsschädigung durch eine physische oder psychische Einwirkung (Nervenschock) herbeigeführt wurde, ist belanglos, auch ob die Folgen sogleich oder erst später eintraten. Ein den Betrieb störendes oder außergewöhnliches Ereignis ist nicht Voraussetzung; es genügt auch die gewöhnliche Betriebsarbeit, Ermüdung oder außergewöhnliche Überanstrengung. Dabei ist nicht erforderlich, dass die schädigende Betriebsarbeit außerhalb des Betriebsüblichen gelegen hat, doch wird die Schädigung infolge betriebsüblicher Tätigkeit im Allgemeinen eine Ausnahme sein, die besonders dargetan werden muss.

