Aktuelle Probleme mit Zustellbevollmächtigungen von Parteienvertreten - Der UFS steht auf dem Standpunkt, dass die in § 284 Abs 4 BAO vorgesehene Ladung der Partei eine Vorladung gemäß § 91 BAO darstelle,,,,,,,, und damit nach § 103 Abs 1 BAO ungeachtet einer aufrechten Zustellbevollmächtigung nicht dem Parteienvertreter sonder direkt der vorgeladenen Partei zuzustellen sei
Keppert Thomas, Bruckner Karl, SWK T 23 347/2007

