Nutzung eines Firmen-Kfz zur Erzielung von weiteren Einkünften ist nicht mit dem Sachbezug für Privatnutzung abgegolten, sie ist mit den tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen und bei den weiteren Einkünften als Werbungskosten anzusetzen
BFH/BRD 26.04.2006 X R 35/05
BB 83/2007
SWK K 3 349/2007

