Im Fall der Zollschuldentsteheung durch widerrechtliches Handeln (vorsätzliche Abgabenhehlerei hinsichtlich durch nicht ausgeforschte Täter geschmuggelter Zigaretten) findet sie generelle Regelung des § 2 Abs 1 ZollR-DG im ZUsammenhalt mit § 26 UStG und § 25 TabStG Anwendung
OGH 12.12.2006 15 Os 56/06h
ÖJZ 207/2007

