Auch freiwillige Aufwendungen können als betrieblich veranlasst angesehen werden; Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung gegen stillen Gesellschafter ( freiwillige Vorweggewinnentnahmen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten)
VwGH 20.12.2006 2002/13/0130
ARD 5789/9/2007
ÖStZB 2007/310
RdW 2007/337
SWK R 33 815/2007
Huber Christian, Pichler Peter, taxlex 497/2007

