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Europastrafrecht zwischen Angleichung im materiellen Recht, gegenseitiger Anerkennung und Angleichung im Strafverfahren (Fritz Zeder)

Zeder1. AuflSeptember 2006

I. Einleitung

Das Strafrecht der EU hat sich in den ersten 13 Jahren seines Bestehens11Mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Maastricht am 1.11.1993 hat auch Titel VI EUV Wirksamkeit erlangt, der (ua) die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. geradezu stürmisch entwickelt (auch wenn manchen alles immer noch zu langsam geht). In den ersten Jahren unterschied sich die Zusammenarbeit zwar nicht wesentlich von jener, die bereits seit den fünfziger Jahren im Rahmen des Europarats und der UNO geübt worden war: Sie bestand im Wesentlichen aus Verbesserungen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (Auslieferung, Rechtshilfe) und aus der Schaffung von Mindeststandards für Straftatbestände in einzelnen Kriminalitätsbereichen. Durch die Schaffung des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) und von Eurojust sowie durch die „Erfindung“ der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen gewann die Entwicklung jedoch deutlich an Dynamik, die zuletzt mit ersten Vorstößen zu verfahrensrechtlichen Mindeststandards und der Schaffung einer gewissen Kompetenz der Gemeinschaft durch den EuGH fortgesetzt worden ist.

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