Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 38343834
Bei der Stufengründung übernehmen die Aktionäre, die die Satzung festgelegt haben, nur einen Teil der Aktien (§ 30 Abs 1 AktG). Die nicht übernommenen Aktien werden zur Zeichnung aufgelegt und sind vor Erstattung des Gründungsberichts zu zeichnen.