Bevor die Gründer zur eigentlichen Gründung schreiten, finden sie sich häufig zu einer
Vorgründungsgesellschaft (Gründungskonsortium) zusammen. Darunter sind solche Vereinigungen von Personen zu verstehen, die sich zur Errichtung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen haben, ohne dass bislang der (formgültige) Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Diese werden von der Rsp als GesBR behandelt.