vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Grundkapital

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3496
Das Grundkapital (Nominalkapital) ist das in der Satzung ziffernmäßig festgelegte und in Euro ausgedrückte Geschäftskapital der AG, das durch die Einlagen der Aktionäre aufgebracht wird. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt (§ 6 AktG). Es ist eine feste Größe und kann nur durch Satzungsänderung erhöht oder herabgesetzt werden (unten 2.). In der Bilanz bildet es einen Passivposten (§ 224 Abs 3 A I UGB). Davon zu unterscheiden ist das tatsächliche Gesellschaftsvermögen der AG, das sich ab Geschäftsbeginn fortlaufend ändert, welches höher als das Grundkapital sein soll, aber auch niedriger sein kann. Es übersteigt das Grundkapital schon bei der Gründung, wenn die Aktien über dem Nennwert (über pari) ausgegeben werden; es wächst bei erfolgreicher und schwindet bei erfolgloser Geschäftstätigkeit, was sich auch im Börsenkurs der Aktien niederschlägt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!