Die Geschäftsführer haben alle Aufstellungen dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 222 Abs 2 UGB). Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht prüfen und darüber der Generalversammlung berichten (Prüfungsbericht, § 30k GmbHG). Dieser obliegt sodann die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses besteht nicht2674.