Die Geschäftsführer müssen für die ordnungsgemäße Führung der Bücher sorgen, gegebenenfalls die hierfür herangezogenen Hilfskräfte anweisen und überwachen (§ 22 Abs 1 GmbHG). Sie haben in den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB).