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A. Buchführungspflicht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3267
Die Geschäftsführer müssen für die ordnungsgemäße Führung der Bücher sorgen, gegebenenfalls die hierfür herangezogenen Hilfskräfte anweisen und überwachen (§ 22 Abs 1 GmbHG). Sie haben in den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB).



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