Während der OGH bisher mit Ausnahme sogenannter wirkungsloser
Scheinbeschlüsse die Existenz nichtiger Beschlüsse im Anwendungsbereich des GmbHG zumeist entweder offenlassend oder eher ablehnend beurteilte, wird diese von der überwiegenden Lehre zu Recht anerkannt. Umstritten sind jedoch die maßgeblichen Abgrenzungsmomente zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen. Während
Harrer alle gegen zwingendes Recht verstoßende Beschlüsse für absolut nichtig hält, gehen die meisten Autoren nicht ganz so weit, sondern beschränken die Nichtigkeit - mit Unterschieden im Detail - insbesondere auf jene Fälle, in denen das AktG (insb § 199 AktG) Nichtigkeit vorsieht sowie auf Beschlüsse, deren Ausführung gegen ein Strafgesetz verstieße. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die hinter §§ 4 Abs 2, 41 Abs 1 Z 1 und 2 GmbHG stehenden Wertungen erscheint eine Orientierung an den in § 199 AktG die Nichtigkeit bedingenden Kriterien geboten. Von
absoluter Nichtigkeit ist somit jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Beschluss gegen ein Strafgesetz, die guten Sitten, eine Norm, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt (arg § 4 Abs 2 GmbHG) beziehungsweise gegen eine Bestimmung mit ausschließlich oder vorwiegend gläubigerschutzorientierten Charakter verstößt; Gleiches hat dann zu gelten, wenn der Beschluss an derart schweren formellen Fehlern leidet, dass ihm schon der Anschein eines Beschlusses fehlt (Fehler außerhalb des Fehlerkalküls des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG; Beurkundungsmängel).