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H. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Gesellschafterbeschluss

3204
Gemäß § 49 Abs 1 GmbHG kann eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Die Zuständigkeit zur Änderung des Gesellschaftsvertrags liegt bei den Gesellschaftern; dabei handelt es sich um eine zwingende Kompetenzzuweisung25542554OGH ecolex 1991, 780; Koppensteiner § 49 GmbHG Rz 9 mwN; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 431 f.. Insbesondere können die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses die Gesellschaft nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags verpflichten25552555Vgl nur Gellis/Feil § 49 GmbHG Rz 7; Koppensteiner § 49 GmbHG Rz 10 mwN..

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