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O. Stellvertreter der Geschäftsführer

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3034
Aus § 27 GmbHG folgt implizit, dass neben den ordentlichen Geschäftsführern auch stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden können. Explizit ordnet § 27 GmbHG an, dass auch für stellvertretende Geschäftsführer die für die Geschäftsführer geltenden Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt für die Bestellung, die Eintragung ins Firmenbuch, ihre Abberufung wie ihre Pflichten und Verantwortlichkeit21712171Näheres siehe bei Koppensteiner § 27 GmbHG Rz 1, § 15 GmbHG Rz 8 ff, § 11 GmbHG Rz 19, § 20 GmbHG Rz 3.. Abweichungen davon ergeben sich im Wesentlichen nur für das Innenverhältnis21722172Vgl auch Koppensteiner § 27 GmbHG Rz 1..

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