Aus § 27 GmbHG folgt implizit, dass neben den ordentlichen Geschäftsführern auch stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden können. Explizit ordnet § 27 GmbHG an, dass auch für stellvertretende Geschäftsführer die für die Geschäftsführer geltenden Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt für die Bestellung, die Eintragung ins Firmenbuch, ihre Abberufung wie ihre Pflichten und Verantwortlichkeit2171. Abweichungen davon ergeben sich im Wesentlichen nur für das Innenverhältnis2172.

