Mit Rücksicht auf die stärkere persönliche Verbundenheit der Gesellschafter sind deren Pflichten gesetzlich erweitert und vertieft. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Pflichten vorsehen.Eine allgemeine Treupflicht der Gesellschafter gegenüber der GmbH und gegenüber den Mitgesellschaftern wird heute durchweg anerkannt (dazu bereits oben I.C.2.b.aa. und I.C.3.)1458.

