Die Mitgliedschaft an der GmbH wird
originär oder
derivativ erworben: Stammeinlagen und die mit ihnen verbundenen Geschäftsanteile können einerseits bei der Gründung übernommen werden, andererseits von einem bisherigen Gesellschafter durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen (siehe dazu oben I.F.2.). Ein
gutgläubiger Erwerb im Wege wertpapierrechtlicher Übertragung (des eine bloße Beweisurkunde darstellenden) Geschäftsanteils(-scheins) scheidet aus; auch ein gutgläubiger Erwerb vom noch Eingetragenen aber nicht mehr Berechtigten im Vertrauen auf den Stand des Firmenbuchs (vgl früher auch die Überlegungen in Bezug auf das Anteilsbuch oder die Jännerliste) ist abzulehnen.