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B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Originärer und derivativer Erwerb

2676
Die Mitgliedschaft an der GmbH wird originär oder derivativ erworben: Stammeinlagen und die mit ihnen verbundenen Geschäftsanteile können einerseits bei der Gründung übernommen werden, andererseits von einem bisherigen Gesellschafter durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen (siehe dazu oben I.F.2.). Ein gutgläubiger Erwerb im Wege wertpapierrechtlicher Übertragung (des eine bloße Beweisurkunde darstellenden) Geschäftsanteils(-scheins) scheidet aus13451345Vgl nur Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 339; P. Bydlinski, Veräußerung und Belastung von GmbH-Geschäftsanteilen 80; Koppensteiner § 76 GmbHG Rz 11; Gellis/Feil § 76 GmbHG Rz 6.; auch ein gutgläubiger Erwerb vom noch Eingetragenen aber nicht mehr Berechtigten im Vertrauen auf den Stand des Firmenbuchs (vgl früher auch die Überlegungen in Bezug auf das Anteilsbuch oder die Jännerliste) ist abzulehnen13461346Zutreffend Reich-Rohrwig, ecolex 1991, 248; P. Bydlinski, Veräußerung und Belastung von GmbH-Geschäftsanteilen 81 f; Reich-Rohrwig/Kurschel, ecolex 1991, 23; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 128; Gellis/Feil § 78 GmbHG Rz 6; abweichend Schummer, ecolex 1991, 320; Nowotny, RdW 1991, 72..

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