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E. Gründungsaufwand (Lohn und Kosten)

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Vorbemerkung

2663
Einem Gesellschafter darf keine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung aus dem Stammkapital gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig (§ 7 Abs 1 GmbHG). Der Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrags begehrt werden (§ 7 Abs 2 GmbHG).

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