Einem Gesellschafter darf
keine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung aus dem Stammkapital gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig (§ 7 Abs 1 GmbHG). Der Ersatz der
Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrags begehrt werden (§ 7 Abs 2 GmbHG).