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B. Wesen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Rechtsnatur

1559
Die eingetragene Vereinigung hat die Fähigkeit, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen (Art 1 Abs 2 EWIV-VO), sie ist also rechts-, partei- und konkursfähig.

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