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XII. Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

Lit.: Beachte die Literatur zur OG.

1379
Grundsätzlich gelten die zur Auflösung beziehungsweise Beendigung der OG (vgl oben bei der OG sub VII. und VIII.) gemachten Ausführungen auch für die der KG. Von den nachstehenden Besonderheiten abgesehen, kommen auch für die KG die zur OG vorgetragenen Auflösungsgründe zur Anwendung536536 Koppensteiner in Straube § 177 HGB Rz 2..

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