Lit.: Beachte die Literatur zur OG.
Grundsätzlich gelten die zur Auflösung beziehungsweise Beendigung der OG (vgl oben bei der OG sub VII. und VIII.) gemachten Ausführungen auch für die der KG. Von den nachstehenden Besonderheiten abgesehen, kommen auch für die KG die zur OG vorgetragenen Auflösungsgründe zur Anwendung536.
