Die Kommanditisten sind gemäß - der nachgiebigen Regelung des - § 164 UGB von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.