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D. Geschäftsführung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

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Die Kommanditisten sind gemäß - der nachgiebigen275275 U. Torggler/Kucsko in Straube § 164 HGB Rz 4; Koppensteiner in Straube § 170 HGB Rz 4; OLG Wien JBl 1976, 661. Regelung des - § 164 UGB von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

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