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EStG 1988 § 18 Abs 1 Z 1

54. AuflDezember 2006

505
Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind nicht als Werbungskosten bei erklärten Rentenzahlungen, sondern als Sonderausgaben im Rahmen der Topf(Sonderausgaben) zu berücksichtigen

UFS Feldkirch 19.01.2006 RV/0220-F/05
SWK S 389 479/2006

Sonderausgaben, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge

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