Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind nicht als Werbungskosten bei erklärten Rentenzahlungen, sondern als Sonderausgaben im Rahmen der Topf(Sonderausgaben) zu berücksichtigen
UFS Feldkirch 19.01.2006 RV/0220-F/05
SWK S 389 479/2006
Sonderausgaben, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge