Die Behörde darf unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Hinterziehungstatbestand anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung feststellen und daraus die verjährungsrechtlichen Schlüsse ziehen
VwGH 15.11.2005 2002/14/0154
SWK R 49 799/2006
Verjährung, nach Abgabenhinterziehung, Feststellung durch Abgabenbehörde

