Kein Absehen vom Strafausspruch unter Berufung auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), wenn im Berufungsverfahren die Bestrafung als fortgesetztes Delikt deshalb entfällt, weil die Berufungsbehörde nur mehr eine als fahrlässig angesehene Tathandlung annahm
VwGH 06.07.2006 2004/15/0031
ÖStZ 2006/1077

