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BAO § 303 Abs 1

54. AuflDezember 2006

2433
Weiters unstrittige Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren als Beweismittel keine Grundlage für Wiederaufnahme

VwGH 10.08.2005 2005/13/0078
ÖStZB 2006/50
SWK R 17 359/2006

Wiederaufnahme, unstrittige Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren als Beweismittel

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