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BAO § 274

54. AuflDezember 2006

2379
§ 274 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung eines Änderungsbescheides die Berufung vorübergehend (durch BVE) als erledigt gilt

BMF 04.01.2006

Berufung, nach Änderungsbescheid

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