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BAO § 224

54. AuflDezember 2006

2345
Der Spruch eines Haftungsbescheides muss eine bestimmte Bezeichnung des Abgabenbetrages einer bestimmten Abgabe enthalten

UFS Linz 04.01.2006 RV/1201-L/04
Fischerlehner Johann, UFS 119/2006

Haftungsbescheid, Spruchinhalt

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