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BAO § 215

54. AuflDezember 2006

2340
Eine Verrechnung oder Verwendung von Guthaben erfolgt nicht von selbst, sondern bedarf einer Veranlassung der Abgabenbehörde

VwGH 23.02.2006 2005/16/0141
ÖStZB 2006/453
SWK R 70 1040/2006

Guthaben, Verrechnung oder Verwendung

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