BAO-Änderung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz: Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, wenn sie auch nur einem Beteiligten nicht zugestellt werden: Inhalt und Anwendungsbereich des § 191 Abs 5 BAO
Ritz Christoph, SWK S 618 838/2006
Feststellungsbescheid, keine einheitliche Wirkung

