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BAO § 191 Abs 5

54. AuflDezember 2006

2297
BAO-Änderung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz: Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, wenn sie auch nur einem Beteiligten nicht zugestellt werden: Inhalt und Anwendungsbereich des § 191 Abs 5 BAO

Ritz Christoph, SWK S 618 838/2006

Feststellungsbescheid, keine einheitliche Wirkung

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