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BAO § 176

54. AuflDezember 2006

2269
Zeugen und Auskunftspersonen können die ihnen erwachsenen erforderlichen Barauslagen für die Vorlage umfangreicher Unterlagen von der Abgabenbehörde zurückfordern

UFS Salzburg 16.01.2006 RV/0395-S/05
UFS 120/2006

Barauslagen, Zeugen und Auskunftspersonen, Rückforderung

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