Absetzbarkeit von Schulden und Lasten bei der Erbschaftssteuer nur bei rechtlicher Verpflichtung des Erben zur Leistung einer Schuld, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf den Erben übergeht und diesen verpflichtet, die Schuld aus dem Nachlass abzudecken: Hypothekarisch auf Liegenschaften einer Verlassenschaft sichergestellte Schulden eines Dritten sind keine Abzugspost für die Erbschaftssteuer

