Vertreterbetriebsstätte nach dem DBA-Portugal: Das Tätigwerden der Person muss „gewöhnlich“, das ist mehr als nur vorübergehend, sein - Inlandsaufenthalte von insgesamt bis zu 60 Tagen reichen nicht; Betriebsstätte und „Vertreterbetriebsstätte“ führen zu denselben Rechtsfolgen, daher erfordern sie auch dieselbe Intensität der Betätigung; (Nicht)Zusammenrechnung mehrerer Bauausführungen
BFH/BRD 03.08.2005 I R 87/04
Weninger Rudolf, SWI 190/2006

