Unter „Irrtum“ versteht man die unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit. Einem Irrtum kann man bei jedem Rechtsgeschäft unterliegen, also auch Gesellschafter beim Abschluss von Personengesellschaftsverträgen. Die Möglichkeiten eines Irrtums sind dabei mannigfaltig: Ein Gesellschafter kann beispielsweise über die Einlagengegenstände, über die Fähigkeiten seiner Mitgesellschafter, über seine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auch über den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft irren. Da Irrtümer verhindern, dass die Vertragsschließenden ihren wahren Willen im Rechtsverkehr wahrnehmen können, sieht das österreichische Vertragsrecht in §§ 871 ff ABGB die Möglichkeit vor, den Vertrag mittels einer Irrtumsanfechtung zu beseitigen. Im Zusammenhang mit dem Personengesellschaftsrecht ergeben sich indes mehrere besondere Fragestellungen: von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Anfechtungsbestimmungen des ABGB auf Personengesellschaftsverträge angefangen, über die Beachtlichkeit unterschiedlicher Irrtumsarten und genauen Voraussetzungen einer Anfechtung bis hin zu den Rechtsfolgen und der Geltendmachung. Jenen Fragen soll im Rahmen dieses Werks nachgegangen werden.

