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FinStrG § 72 Abs 1 lit e

51. AuflDezember 2003

2119
Befangenheit des Vorsitzenden eines Berufungssenates im wegen Unzuständigkeit freisprechenden schöffengerichtlichen Verfahren als Vorsitzender des Berufungssenates im nachfolgenden abgbeh Finanzstrafverfahren

VwGH 24.09.2002, 2000/16/0737

Befangenheit, Vorsitzender Berufungssenat Schöffengericht, Nachfolgendes abgbeh Finanzstrafverfahren, 1/2402003/31

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