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BAO § 212 Abs 2

51. AuflDezember 2003

1946
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO und für Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO; Übersicht der Änderungen vom 1.1.1999 bis 11.12.2002

BMF 11.12.2002 Z 05 2201/2-IV/5/02
AÖF 2003/18

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