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BAO § 162

51. AuflDezember 2003

1889
Die Empfängerbenennung bei einer ausländischen Basisgesellschaft ist erst dann erfolgt, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist; ist weder die bezeichnete Basisgesellschaft noch deren Anteilseigner in der Lage, die entgoltene Leistung zu erbringen, kann es erforderlich sein, diejenigen Personen zu benennen, die wirtschaftlich hinter der Basisgesellschaft stehen; Abzugsfähigkeit von Provisionsleistungen an ausländische Firmen

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