Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos kauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet ( echtes Factoring) ist nicht umsatzsteuerbefreit aber zum Vorsteuerabzug berechtigt; EuGH zur Berechnung der von einer „echten“ Factoring-Gesellschaft geschuldeten USt; weit reichende Konsequenzen für die österreichische Verwaltungspraxis

