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UStG 1994 § 6 Abs 1 Z 8 lit c

51. AuflDezember 2003

1170
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos kauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet ( echtes Factoring) ist nicht umsatzsteuerbefreit aber zum Vorsteuerabzug berechtigt; EuGH zur Berechnung der von einer „echten“ Factoring-Gesellschaft geschuldeten USt; weit reichende Konsequenzen für die österreichische Verwaltungspraxis

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