Eine steuerliche Berücksichtigung der Kinder gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ist auch bei getrennteer Haushaltsführung der Eltern verfassungsrechtlich geboten und kann im Prinzip durch eine (teilweise) Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe) auf die Unterhaltsverpflichtung erzielt werden: Aufhebung von § 12a FLAG
VfGH 19.06.2002, G 7/02 ua
JBl 505/2003

