Die Eintragung eines Arztes in die Ärzteliste stellt noch kein Indiz für dessen selbständige Tätigkeit und für die Beantwortung der Frage dar, ob bei diesem eine Betriebsaufgabe vorliegt und ein Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln ist
VwGH 19.02.2002, 2000/14/0167
ARD 5393/10/2003