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BAO § 131 Abs 3

Dezember 2004

2129
Für die ordnungsgemäße Buchführung bei elektronischen Registrierkassen ist die technische Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Druckdateien oder Exportfiles Voraussetzung

ARD 5515/18/2004
NÖ-Industrie-Info 6/2004, S 12
ÖStZ 2004/684c



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