Der von einem Gesellschafteer als Darlehensgeber abgegebenen Rangrücktrittserklärung kann nicht die Bedeutung eines auflösend bedingten Forderungsverzichtes beigemessen werden, wodurch sogleich eine Gesellschaftssteuerschuld bei der GmbH entstünde
VwGH 09.07.2004 2003/16/0017
ARD 5536/12/2004